Verfahren zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest)

Hier möchten wir euch einen Überblick zur Problematik des aktuellen Verfahrens zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit und dem Ärztlichen Attest an unserer Fakultät verschaffen.

Verfahren zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit

Die BuFaK WiSo übt scharfe Kritik an der fragwürdigen Praxis an Hochschulen, bei Krankmeldung von Prüflingen die Angabe von Krankheitsbildern, Befunden oder Symptomen zu fordern.

Das grundlegende Ziel hinter der Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit durch Prüfungsausschüsse ist die Vermeidung von Missbrauch einer Krankschreibung zum unrechtmäßigen Rücktritt von Prüfungen. Studierende, die die Regelung nicht missbrauchen wollen, sondern wirklich krank sind, werden bei jeder weiteren Regelung durch zusätzliche Formalia, Kosten, Anfahrtswege und Behördengänge benachteiligt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Studierender bestrebt ist, sein Studium erfolgreich abzuschließen, was die Motivation einschließt, Prüfungen frühzeitig abzulegen.

Studierende dürfen nicht dazu gezwungen werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder qualifiziertes medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden. Besonders inakzeptabel ist die Verletzung der Privatsphäre bei Schwangerschaft, sexuell übertragbaren Krankheiten oder sozial sensiblen Befunden wie psychischen Erkrankungen oder Auto-Immun-Erkrankungen.

Auf Grund des Missbrauchs Einzelner wird ein Generalverdacht auf alle Studierende gelegt und die Unschuldsvermutung aufgehoben. Studierende, die auf Grund von Krankheit gesundheitlich nicht in der Lage sind Prüfungen abzulegen, können durch die zusätzliche Auflagen und den damit verbundenen Aufwand vom Einholen einer Krankschreibung abgeschreckt werden. Es entsteht somit das Risiko, dass Studierende zu einer Prüfung antreten, obwohl sie sich dafür nicht im gesundheitlichen Zustand befinden. Eine schlechtere Prüfungsleistung ist in der Folge zu erwarten. Es ist außerdem aufzuzeigen, dass durch zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch, in Form der Auflage zur Offenlegung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die Anzahl an falschen Krankschreibungen tatsächlich zurückgeht.

Die BuFaK WiSo fordert, dass zur Geltendmachung einer Prüfungs- oder Fristverhinderung aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich eine ärztliche Attestierung ohne Nennung der Beeinträchtigungsgründe herangezogen wird. Für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit soll eine einfache von der Krankenkassenleistung abgedeckte ärztliche Krankschreibung, die die Prüfungsunfähigkeit attestiert, ausreichen.

Jede weitere Maßnahme verletzt die Persönlichkeitsrechte der Studierenden und erzeugt zusätzlichen institutionellen Aufwand mit unnötig höheren Personalkosten durch Universitätsprofessoren und Ärzte.

Übersicht

I.Worum geht es?
..I.I Was ist die primäre Kritik?
..I.II Welche alternative Verfahren gibt es?
..I.III Welche Kritik und Befürchtungen gibt es bezüglich einer Änderung aus der Lehrkörperschaft?
..I.IV Warum halten wir diese Ängste für unbegründet?

II. Anfrage an die sächsische Staatsregierung und Antwort durch den Kultusminister
..II.I Anfrage und Antwort
..II.II Anmerkungen des Fachschaftsrates WiWi der TU Dresden zu der Antwort der Staatsregierung

III. Positionspapier der bundesweiten Fachschaftenevertretungen WiSo

I. Worum geht es?

Unsere Fakultät gehört zu denjenigen, bei denen es noch immer notwendig ist, für die Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest einzureichen und dem Prüfungsausschuss unter Umständen einen ausführlichen Einblick in die eigene Krankengeschichte zu geben. Diese Praxis wird vom Fachschaftsrat WiWi, dem StuRa und der Bundesfachschaftenkonferenz WiSo (siehe Positionspapier unten) und sogar dem Rektorat der TU Dresden schon seit Jahren kritisiert. Es gibt regelmäßige Versuche der studentischen Vertreter, dieses Verfahren im Prüfungsausschuss zu ändern. Bisweilen war es aber nicht möglich, hierfür eine notwendige Mehrheit im Prüfungsausschuss zu gewinnen, obwohl es an anderen Fakultäten wesentlich studentenfreundlicher und mit weniger Verwaltungsaufwand gehandhabt wird, ohne dass die befürchteten Nachteile eintreten.

An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass es eine kleine Anfrage an den sächsischen Landtag gab, welche vom Kultusminister beantwortet wurde. Alle Informationen hierzu findet ihr weiter unten.

I.I Was ist die primäre Kritik?

Die Hauptkritik liegt hierbei in folgenden beiden Punkten.

1. Offenlegung der Krankheitsgeschichte:
Student:innen der WiWi-Fakultät müssen für eine erfolgreiche Prüfungsabmeldung aus gesundheitlichen Gründen den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden und unter Umständen dem Prüfungsausschuss einen umfangreichen Einblick in höchst private und sensible Daten gewähren. Dies bedeutet, dass Student:innen ihre privaten und unangenehmen Krankheitsgeschichten vor Professor:innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Student:innen im Prüfungsausschuss offen legen müssen, mit denen sie möglicherweise noch im Laufe ihre Studiums in Kontakt treten müssen. Es entsteht massiver Eingriff in die Privatsphäre. Auch die Verschwiegenheitsverpflichtung beseitigt nicht die möglichen Vorbehalte, welche daraus entstehen können.
Um sich die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffes im Verhältnis zu anderen Hochschulen zu vergegenwärtigen sei erwähnt, das an anderen Hochschulen selbst schriftliche Prüfungen aus Datenschutzgründen anonymisiert werden und nicht mehr anhand von Namen ohne weiteres zuordenbar sind.

1.2 Sind Professor:innen, wissenschaftliche Mitarbeiter:innen und Student:innen die besseren Ärzte?
Eine indirekte Aussage des aktuellen Verfahrens ist, dass die Prüfungsausschussmitglieder geeigneter feststellen können, ob die Krankheit ausreichend ist, um prüfungsunfähig zu sein. Dies ist jedoch, harmlos ausgedrückt, mehr als fragwürdig, da wohl nahezu alle Mitglieder des Prüfungsausschusses (nichtmedizinischer Fakultäten) keine medizinische Ausbildung genossen haben dürften. Die Kompetenz fachlicher Bewertungen über Symptome und Krankheistbildern dürfte somit also eindeutig beim Arzt liegen. Da in Deutschland jeder Arzt ein Studium abgelegt haben muss, sind allen Ärzten die Prüfungsanforderungen an einer Hochschule bekannt. Die Fähigkeit zu beurteilen, ob die vorliegende Krankheit zur Prüfungsunfähigkeit führt, ist aus diesem Grunde wohl kaum geringer, als bei allen Vertretern des Prüfungsausschusses.
Betrachte man nur einmal als Beispiel einen Student, welcher auf Grund eines eingreifenden Lebensereignisses (wie z.B. dem Tod einer nahestehenden Person) an einer vorübergehenden komplexen psychischen Störung erkrankt. Zu behaupten, der Prüfungsausschuss wäre besser in der Lage die Prüfungsfähigkeit des Betroffenen festzustellen, als seine behandelnden Therapeuten und Ärzte, ist vollkommen unsinnig. Noch heikler wird es bei chronischen Erkranken, bei denen nur ein außergewöhnlicher Krankheitsschub überhaupt anerkannt wird. Eine Bewertung von womöglich komplexen medizinischen Zusammenhängen durch fachfremde Personen entbehrt jeder Logik. Erst recht, wenn wie zumeist üblich, lediglich eine Auflistung der Krankheitsbildern mit Fachbegriffen vorliegt. Ob eine Prüfungsunfähigkeit nach geltenden Rechtsanforderungen aus medizinischer Sicht hier besteht, kann nur ein Arzt entscheiden.
Fehlentscheidungen führen für die eh schon belasteten Student:innen zu zusätzlichen unnützen Belastungen und zwingt diese im schlimmsten Fall in ein aufwändiges Klageverfahren. Bei psychischen Erkrankungen kann eine solche Zusatzbelastung den Student:inn nicht nur in seinem Genesungsprozess schädigen, im schlechtesten Fall wird der Student:inn nicht mehr studierfähig.
Es besteht folglich keine Grundlage dafür, die medizinische Prüfungsunfähigkeit von Nichtmedizinern feststellen zu lassen. Dementsprechend ist die Offenlegung von Krankheiten vor Personen des eigenen universitären Umfeldes vollkommen unverhältnismäßiger und ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Informationellen Selbstbestimmung.

3. Kosten für die Student:innen
Die Ärzte können für das Ausfüllen von Formularen und gesonderten Attests Kosten erheben. Im Gegensatz zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden die Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet und müssen vom Studenten selbst bezahlt getragen werden. Angesichts des durchschnittlichen geringen Monatseinkommens von Student:innen und der Tatsache, dass es einige Student:innen gibt, welche an der Armutsgrenze leben, ist diese finanzielle Belastung sozial benachteiligend und nicht tragbar. Eine gerechtfertigte Abmeldung aus Krankheitsgründen darf aus Gleichstellungsgründen kein Privileg für Student:innen mit höherem Einkommen sein.

I.II Welche alternativen Verfahren gibt es?

Der Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften fordert folgendes Verfahren zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen: Für die Abmeldung aus medizinischen Gründen soll die von den Krankenkassen abgedeckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen.
Die Vorteile wären: keine Offenlegung sensibler Daten, keine Kosten für die Student:innen und ein geringer Verwaltungsaufwand.
Unabhängig von der Abmeldung aus medizinischen Gründen schlagen wir ergänzend vor, die Abmeldung ohne Angabe von Gründen auf mindestens 3 Tage vor der Prüfung zu reduzieren. Hierdurch können sich Student:innen bei frühzeitig aufkommenden Krankheiten schon vorher mit noch geringeren Verwaltungsaufwand abmelden.

Selbst bei einem Festhalten an gesonderten Krankschreibungsformularen, die speziell die Prüfungsunfähigkeit feststellen, welche trotz einer Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben sein kann, ist eine Feststellung der Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt die einzig vertretbare Methode (ohne Offenlegung der genauen Krankheit). Hierbei entscheidet der Arzt in einem entsprechendem Formular, welche Arten von Prüfungsleistung bei welcher Belastungsdauer der Student:inn, über welchen Zeitraum vorübergehend prüfungsunfähig ist und für welche nicht. Aus den oben genannten Gründen kann niemand ernstzunehmend begründen, warum die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit im Prüfungsausschuss erfolgen muss, angesichts der erheblichen negativen Kosten eines Student:innen durch die Einschränkung der Privatsphäre gegenüber dem universitären Umfeld und möglicher Fehlentscheidungen durch Personen ohne nötiges medizinisches Fachwissen. Die Vorteile wären also: keine Offenlegung sensibler Daten und ein geringer Verwaltungsaufwand. Von Nachteil wäre weiterhin das Kostenproblem für Studenten mit sehr geringem Einkommen.

I.III Welche Kritik und Befürchtungen gibt es bezüglich einer Änderung in der Lehrkörperschaft?

Die grundlegende Kritik fußt auf der Befürchtung einer missbräuchlichen Ausnutzung durch „vereinfachte“ Abmeldung mit folgenden möglichen Konsequenzen:
Steigende Abmeldungszahlen aus Missbrauchsgründen -> Verlängerung der Studienzeit -> höhere Kosten für die Fakultät

I.IV Warum halten wir diese Ängste für unbegründet?

Die Befürchtungen der Lehrstühle mögen auf den den ersten Blick durchaus nachvollziehbar sein, wurden in der Realität jedoch nicht bestätigt. Wie oben bereits erwähnt, gibt es Fakultäten, die extrem studentenfreundliche Regelungen anwenden. So ist es an diesen Fakultäten bereits ausreichend, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Darüber hinaus können sich Student:innen an vielen Fakultäten bis 23:59 Uhr am Vortag ohne Angabe von Gründen abmelden. Es konnte nicht beobachtet werden, dass dies einen relevanten Anstieg an Abmeldungen und eine verlängerte Studienzeit zur Folge hatte.
Die Gründe hierfür liegen auch auf der Hand. Student:innen haben aus beruflichen Gründen keinen Anreiz ihre Studienzeit unnötig nach hinten zu ziehen und über die reale durchschnittliche Studiendauer zu kommen. Mit dem Aufschieben von Prüfungen erhöhen Student:innen nicht nur die Vorlesungs- und Prüfungsbelastungen in späteren Semestern, es entstehen auch erhebliche „Sunk costs“ durch hinfälligen Vorbereitungsaufwand, der in späteren Semestern weitestgehend erneut betrieben werden muss. Die Anreize eines ständigen Aufschiebens sind aus studentischer Sicht quasi nicht vorhanden und es gibt weit gewichtigere Gründe Prüfungen schnell zu bestehen. Auch ist es bewusste studentische Realität, dass eine Verschiebung nicht zu einer besseren Vorbereitung führt, da auch die Vorbereitungsdauer nur verschoben wird. Damit ist auch dieser Anreiz nur bedingt vorhanden, das Attest wiederholt zu missbrauchen. Natürlich wird es zu vereinzelten Missbrauchsfällen kommen, aber letztlich muss man auch anerkennen, dass man Missbrauch von Krankschreibungen nicht verhindern kann. Student:innen, die sich nur der Form halber krankschreiben lassen wollen, haben auch bei den bestehenden Regeln in der Praxis keine Probleme, unter Vorgabe schwer nachzuprüfender Beschwerden eine Prüfungsunfähigkeit bescheinigt zu bekommen, die die Prüfungsausschüsse nur sehr schwer ablehnen können. Mit dem Recht des Prüfungsausschusses, bei auffälligen, bzw. vielen Krankschreibungen eine Amtsärztliches Attest einzufordern, besitzen die Fakultäten auch bereits ein Instrument zur Bekämpfung von Missbrauch. Die aktuellen Regeln führen damit im Endeffekt dazu, dass gerade die Student:innen Nachteile erleiden, die ernsthaft krank sind und ihre Privatsphäre einschränken lassen müssen.

II. Anfrage an die sächsische Staatsregierung und Antwort durch den Kultusminister

II.I Anfrage und Antwort
In Absprache mit sächsischen Studenten- und Studierendenräten hat der Landtagsabgeordnete René Jalaß, welcher unsere Kritik zu dieser Praxis unterstützt, eine  sogenannte „Kleine Anfrage“ an den Landtag gestellt. Die Stellungnahme von Herrn Jalaß zu unserem Prüfungsunfähigkeitsverfahren findet ihr auf seiner Homepage: http://www.rene-jalass.de/2018/02/22/freibrief-zum-111-000-fachen-grundrechtsbruch-an-saechsischen-hochschulen/

Diese Anfrage wurde nun vom sächsischen Kultusminister Christian Piwarz beantwortet. Diese Antwort findet ihr hier: http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=12130&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=1&dok_id=undefined
Die Stellungnahme des StuRas zu der Antwort ist hier zu finden: https://www.stura.tu-dresden.de/webfm_send/2653

II.II Anmerkungen des Fachschaftsrates WiWi der TU Dresden zu der Antwort der Staatsregierung

Ärzte sind „fachfremde Personen“ bei der Entscheidung über die Annullierung eines Prüfungsversuches.

Diese Aussage ist milde gesagt mutig. Aus oben genannten Gründen ist für uns nicht wirklich ersichtlich, warum Mitglieder des Prüfungsausschuss – deren einzige Qualifikation es ist, Angestellte oder Studierende an der Fakultät zu sein – besser beurteilen können, wer medizinisch prüfungsunfähig ist, als Ärzte, die ebenfalls über Jahre studiert haben und in der Symptombewertung eine wesentlich größere Expertise besitzen.

Bei der Beantwortung der Fragen wird in keinster Weise auf die Kritik an bestehenden gesetzlichen Regelungen eingegangen. Es wird auf die Rechtmäßigkeit nach bestehendem Landesrecht hingewiesen, was – selbst wenn die Landesgesetze mit Bundesgesetzen vereinbar sind – am eigentlichen Problem bewusst vorbei geht. Es ist uns letztlich völlig gleich, ob es juristisch sauber ist, dass die Student:innen durch die „Freiwilligkeit“ einen drastischen Eingriff in ihre Privatsphäre hinnehmen müssen. Die tatsächliche Frage ist, ob dies in irgendeiner Weise gerechtfertigt und vertretbar ist. Das gleiche gilt für den Kostenaspekt. Es darf bezweifelt werden, dass der Kultusminister oder andere Abgeordnete, vor anderen Mitgliedern das Landtages, auf die sie keinen Einfluss haben, jegliche Krankengeschichte offen legen wollen würden, was mit der aktuellen Situation der Student:innen vergleichbar wäre.
Anstatt dem eigentlichen Diskurs auszuweichen, könnte die Staatsregierung Lücken und Fehler im bestehenden Recht schließen oder zumindest mit ernstzunehmenden Gegenargumenten zur Diskussion beitragen. Die Beantwortung der Fragen betrachten wir als vollkommen ungenügend und es wirft bei uns die Frage auf, ob Herrn Piwarz bewusst war, dass er sich hier in einem Diskurs mit Menschen befindet, die einen akademischen Abschluss anstreben oder innehaben. Zudem stellt sich uns die Frage, warum das Kultusministerium die Anfrage beantwortet hat und nicht das für Hochschulen eigentlich zuständige Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Es zeigt unserer Auffassung nach, dass sich Teile der aktuellen Parlamentsparteien und scheinbar auch die aktuelle Staatsregierung, mal wieder nicht für die Interessen der Student:innen interessieren. (An dieser Stelle sei kurz auf die ignorierte Unterfinanzierung der Landesliegenschaften, wie den Mensen des Studentenwerkes, hingewiesen, während die Staats-Mensen der Abgeordneten keine solchen Probleme aufweisen) Wir fordern alle Parteien und Politiker auf, sich ernsthaft mit den Problemen von Studierenden auseinander zu setzen und ihren Standpunkt zu überdenken. Die meisten Student:innen studieren schließlich nicht aus rein intrinsischen Spaßmotiven und bilden letztlich als notwendige hochgebildete Kräfte eine wichtige gesellschaftliche Gruppe für Wirtschaft, Gesellschaft und Staat.

III. Positionspapier der bundesweiten Fachschaftsvertretungen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten

Der Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften hat in der Sitzung vom 04.04.2016 beschlossen, dem Positionspapier der Bundesfachschaftenkonferenz bezüglich Ärztlicher Atteste beizutreten.

Positionspapier:

Die BuFaK WiSo übt scharfe Kritik an der fragwürdigen Praxis an Hochschulen, bei Krankmeldung von Prüflingen die Angabe von Krankheitsbildern, Befunden oder Symptomen zu fordern.

Das grundlegende Ziel hinter der Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit durch Prüfungsausschüsse ist die Vermeidung von Missbrauch einer Krankschreibung zum unrechtmäßigen Rücktritt von Prüfungen. Studierende, die die Regelung nicht missbrauchen wollen, sondern wirklich krank sind, werden bei jeder weiteren Regelung durch zusätzliche Formalia, Kosten, Anfahrtswege und Behördengänge benachteiligt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Studierender bestrebt ist, sein Studium erfolgreich abzuschließen, was die Motivation einschließt, Prüfungen frühzeitig abzulegen.

Studierende dürfen nicht dazu gezwungen werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder qualifiziertes medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden. Besonders inakzeptabel ist die Verletzung der Privatsphäre bei Schwangerschaft, sexuell übertragbaren Krankheiten oder sozial sensiblen Befunden wie psychischen Erkrankungen oder Auto-Immun-Erkrankungen.

Auf Grund des Missbrauchs Einzelner wird ein Generalverdacht auf alle Studierende gelegt und die Unschuldsvermutung aufgehoben. Es ist aufzuzeigen, dass durch zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug, die Anzahl an falschen Krankschreibungen zurückgeht.

Die BuFaK WiSo fordert, dass zur Geltendmachung einer Prüfungs- oder Fristverhinderung aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich eine ärztliche Attestierung ohne Nennung der Beeinträchtigungsgründe herangezogen wird. Für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit soll eine einfache von der Krankenkassenleistung abgedeckte ärztliche Krankschreibung, die die Prüfungsunfähigkeit attestiert, ausreichen. Jede weitere Maßnahme erzeugt zusätzlichen institutionellen Aufwand mit unnötig höheren Personalkosten durch Universitätsprofessor:innen und Ärzte.

Verweise:

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