Im Laufe der Zeit sind bei uns des Öfteren Fragen zum „Ärztlichen Attest“ des Prüfungsamtes eingegangen. Im Folgenden haben wir versucht das Dokument verständlich zu erläutern um euch die Handhabung zu erleichtern. Bei individuellen Fragen wendet euch bitte an bildung@fsrwiwi.de.
(Informationen zum Hochschulpolitischen Streit um dieses Thema findet ihr hier)
Erläuterung zur „Erklärung der Ärztin/des Arztes“
Bezeichnung der Krankheit (optional)
Dies ist eine freiwillige Angabe. Ihr könnt eure Krankheit dem Prüfungsausschuss kundtun, müsst dies aber nicht. Dem Prüfungsausschuss selbst hilft die Bezeichnung der Krankheit für die Beurteilung eures individuellen Falles.
Krankheitssymptome/Art der Leistungsminderung (für Dauer stationärer psychiatrischer Behandlung optional)
Siehe „Bezeichnung der Krankheit (optional)“.
Stehen die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit einer Prüfungsangst bzw. Prüfungsstress?
Falls „Ja“ angekreuzt wird, führt dies höchstwahrscheinlich zur Ablehnung des Rücktritts. Prüfungsangst bzw. Prüfungsstress wird generell nicht als Krankheitsgrund anerkannt, da alle Studierenden diesem Druck ausgesetzt sind.
Sind bzw. waren die Krankheitssymptome für die Patientin/den Patienten erkennbar? Bejahendenfalls, ab wann?
Hier sollte die Antwort kontextabhängig sein. Falls ihr euch bereits vor der Prüfung krank fühlt und zum Arzt geht, dann gebt natürlich an, dass euch die Symptome vor der Prüfung bekannt waren. Wenn ihr erst am Tage der Klausur prüfungsunfähig werdet, solltet ihr einen entsprechenden zeitlichen Vermerk angeben lassen. Tritt dieser Fall vor oder während der Prüfung ein, solltet ihr dies dem Betreuer der Prüfung unverzüglich mitteilen und in das Prüfungsprotokoll aufnehmen lassen bzw. via E-Mail oder Kommilitonen der verantwortlichen Person kundtun.
Handelt es sich bei der Gesundheitsstörung um ein sog. Dauerleiden (chronische Erkrankung); d.h. mit einer Genesung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen?
Falls „Ja“ angekreuzt wird, führt dies voraussichtlich zur Ablehnung des Rücktritts. Ein chronisches Leiden wird generell nicht als Krankheitsgrund anerkannt, da man diesen Lebensumständen konstant ausgesetzt ist und sie bei der eigenen Lebensplanung berücksichtigt werden müssen.
Eine Ausnahme bildet allerdings eine spontan auftretende, akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Auch wenn diese auf eine chronische Krankheit zurückzuführen ist, wird die Abmeldung akzeptiert. Dies muss jedoch vom Arzt gesondert vermerkt werden.
Dauer der Krankheit
Die Dauer der Krankheit sollte unbedingt den Zeitpunkt der betreffenden Prüfung beinhalten.