Zwangsübertritt

Mit dem Beschluss der Studienreform im September 2014 im Fakultätsrat, wurden neue Studiendokumente für alle Studiengänge an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften erlassen.1) In diesen neuen Dokumenten wurde jeweils der freiwillige und verpflichtende Übertritt in die neu erlassenen Studiendokumente geregelt, die genaue Formulierung findet ihr im folgenden Auszug aus den Studien- und Prüfungsordnungen:

§11 Studienordnung/§29 Prüfungsordnung
Inkrafttreten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht.

(2) Sie gilt für alle ab Wintersemester 2014/2015 im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften [oder Wirtschaftspädagogik bzw. Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik] immatrikulierten Studierenden.

Freiwilliger Übertritt:
(3) Für die vor dem Wintersemester 2014/2015 immatrikulierten Studierenden gilt die für sie vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung gültige Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften [oder Wirtschaftspädagogik bzw. Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik] fort, wenn ihnen nicht durch den Prüfungsausschuss ein Übertritt genehmigt wird. Dazu ist ein entsprechender Antrag erforderlich; Form und Frist werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und fakultätsüblich bekannt gegeben. Der Antrag kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn eine Frist für eine zweite Wiederholungsprüfung läuft (§ 3 Abs. 1 Satz 5).

Zwangsübertritt:
(4) Diese Prüfungsordnung gilt ab Sommersemester 2016 für alle im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften [oder Wirtschaftspädagogik bzw. Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik] immatrikulierten Studierenden.

(5) Im Falle des Übertritts nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 werden inklusive der Noten primär die bereits erbrachten Modulprüfungen und nachrangig auch einzelne Prüfungsleistungen auf der Basis von Äquivalenztabellen, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt und fakultätsöffentlich bekannt gegeben werden, von Amts wegen übernommen. Mit Ausnahme von § 15 Abs. 52) werden nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertete Modulprüfungen und Prüfungsleistungen nicht übernommen. Auf Basis der Noten ausschließlich übernommener Prüfungsleistungen findet grundsätzlich keine Neuberechnung der Modulnote statt, Ausnahmen sind den Äquivalenztabellen zu entnehmen.

Zwangsübertritt

Der sogenannte „Zwangsübertritt“ wird zum folgenden Sommersemester (Stichtag 01.04.16) nach Absatz 4 des oben zitierten Paragrafen für alle Studiengänge, außer die auslaufenden Bachelor-Studiengänge Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwesen, durch die Fakultät umgesetzt.3) In der Regel entstehen durch diese Maßnahme Vorteile durch eine höhere Wahlfreiheit und eine alternative Berechnung der Noten. Leider gibt es insbesondere für Studenten, die kurz vor dem Abschluss ihres Studiums stehen, Nachteile, da zusätzliche Leistungen noch erbracht werden müssen. Bei den Bachelor-Studiengängen entspricht diese zusätzliche Leistung meistens dem Bachelorseminar und bei den Master-Studiengängen handelt es sich bei der Benachteiligung meistens um die Umstrukturierung und Vergrößerung des Moduls „Wissenschaftstheoretische Grundlagen“.

Jüngere Entwicklung

In den vergangenen Tagen wurde an verschiedenen Stellen in der Universität nochmals versucht, kurzfristig Lösungen für eventuelle Benachteiligungen durch einen verpflichtenden Übertritt zu finden. Im Rahmen dessen wurden durch die Betroffenen das Dekanat, die Unileitung und das SMWK, mit einem Brief, der die aktuelle Situation schildert, eingebunden. Dabei wurden die Äquivalenztabellen für den Master Wirtschaftsinformatik noch einmal angepasst, um die Anrechung von Leistungen an der Fakultät Informatik zu ermöglichen.

Historie der Studienreform

Der Fachschaftsrat stand dem Zwangsübertritt von Beginn an sehr kritisch gegenüber, um Benachteiligungen mit den sich zunehmend anbahnenden Problemen zu vermeiden. Leider wurde bei der Verabschiedung der Studiendokumente die Studienkommission zunächst übergangen, obwohl sie nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz4) zuvor über diese Änderung hätte angehört werden müssen. Dieser Fehler im rechtlichen Ablauf wurde durch eine spätere Anhörung nach In-Kraft-Treten der Studiendokumente nachträglich geheilt.

Weiteres individuelles Vorgehen

Die Fakultät hat an mehreren Stellen, zuletzt auf der Fakultätsratssitzung am 20.01.16, geäußert, dass es einerseits keine Aussetzung des Zwangsübertritt geben wird und andererseits keine weiteren Anrechnungsvergünstigungen beschlossen werden, um Benachteiligungen auszuschließen. Dies wird vor allem damit begründet, dass es als „zumutbar“ angesehen wird, eine zusätzliche Prüfungsleistung im Umfang von 5 Leistungspunkten zu erbringen und eine mögliche Studienzeitverlängerung von bis zu 3 Monaten hinzunehmen.

Wenn ihr den Zwangsübertritt dennoch als unzumutbar anseht, könnt ihr euch entweder an uns über bildung@fsrwiwi.de oder direkt an den StuRa über struktur@stura.tu-dresden.de wenden. Da nicht damit zu rechnen ist, dass die Fakultät eine Gesamt- oder verschiedene Einzelfalllösungen findet, bleibt in diesem Fall nur der Weg der Klage. Für diesen Fall (Benachteiligung durch die Universität im Rahmen des Studiums) gibt es beim StuRa eine Rechtsmittelunterstützung, die beantragt werden kann.

Um jedoch eine Klage einzureichen, bedarf es eines sogenannten Verwaltungsaktes. Dieser wird jedoch erst zum 01.04.16 passieren, nachdem der Zwangsübertritt vollzogen wurde; die bloße Ankündigung reicht dazu nicht. Eine Möglichkeit, einen vorherigen Verwaltungsakt zu erwirken, ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss. Dieser sollte neben der Aussetzung des Zwangsübertritts eine kurze Begründung mit der Benachteiligung enthalten.


Fußnoten

1) Die verschiedenen Dokumente wurden in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden im Laufe des Jahres 2015 bekannt gemacht. Über die Einschränkung Jahr „2015“ und Struktureinheit „Fakultät Wirtschaftswissenschaften“ findet man alle Dokumente inklusive Veröffentlichung.

2) Auszug aus der Prüfungsordnung:

§15 Wiederholung von Modulprüfungen:

(5) Fehlversuche der Modulprüfungen aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden
übernommen.

3) Aktuell im auslaufenden Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwesen immatrikulierte Studenten sind vom Zwangsübertritt nicht betroffen, da es keine neuen Bachelor-Studiengänge für diese Studienrichtungen gibt, sondern lediglich Diplom-Studiengänge.
Ein freiwilliger Wechsel vom Bachelor in den Diplomstudiengang ist zum folgenden Sommersemester letztmalig im Rahmen der Studienreform möglich, da es danach keine Anrechnungsmodule gibt und ein Wechsel erhebliche Verluste an Leistungen nach sich ziehen würde.

4) Auszug aus dem SächsHFG:

§ 91 Studiendekan und Studienkommission

(3) Die Studienkommission berät den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

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